05_DSC_8391_2 image

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Offerten unsererseits, die keine Annahmefrist enthalten, sind freibleibend bzw. unverbindlich. Sie bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Bestätigung. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn Sie von der Heim AG ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und laut den besonderen Angaben in den Angeboten zeitlich befristet. Wir behalten uns vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen, ebenso alle Angebotsänderungen bis zur Klärung der entsprechenden Einzelheiten. Durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an den von uns offerierten Erzeugnissen können vorgenommen werden, ohne dass der Besteller hieraus Rechte für sich geltend machen kann.

2.2. Mit Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Besteller ist der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen.

3. Umfang und Ausführung der Lieferung

3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Material und Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat berechnet.

4. Pläne und technische Unterlagen

4.1 Massskizzen, Schaltschemata, Abbildungen und Gewichtsangaben sowie andere Angaben in den Preislisten und Drucksachen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.

4.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder zu anderen Zwecken verwenden, zu denen sie ihr übergeben worden sind.

4.3 Sämtliche Unterlagen zur Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

5. Vorschriften am Bestimmungsort

5.1 Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung im Bestimmungsland beziehen.

5.2 Ohne spezielle Hinweise des Bestellers gehen wir davon aus, dass die angebotene Lieferung den Vorschriften und Normen des Bestimmungsortes entsprechen. Spezielle Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart sind.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, rein netto in Schweizer Franken und gelten ab Wängi. MwSt., Frachtkosten, Versicherung, Verpackung, Zölle, Gebühren oder andere Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.

6.2. Für gedruckte Preislisten und Kataloge behalten wir uns das Recht vor, an diesen Änderungen vorzunehmen.

6.3 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die der Kalkulation zu Grunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrages berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzuheben.

6.4 Eine angemessene Preiserhöhung erfolgt ausserdem, wenn

  • die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.2. genanten Gründen verlängert wird;
  • Art und Umgebung der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
  • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Zahlungen sind vom Besteller am Sitz der Heim AG rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung, ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen zu leisten.

7.2 Teillieferungen sind wie selbständige Geschäfte zu zahlen.

7.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transporte, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen, zurückzuhalten oder zu verrechnen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

7.4 Mit Überschreiten der Zahlungsfrist tritt ohne besondere Mahnung der Verzug ein. Es ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

7.5. Die MwSt wird durch den Käufer entrichtet.

8. Lieferfrist

8.1 Angegebene Lieferzeiten sind annäherungsweise zu verstehen. Sie beginnen erst nach Bereinigung aller notwendigen technischen und kommerziellen Fragen und nach Eingang einer allenfalls vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt worden ist.

8.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden
  • wenn Zahlungsfrist nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen
  • wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen, Unterlassungen oder Naturereignisse, usw.
  • bei verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, oder Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken.

8.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser denen in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, neben der Verzugsentschädigung weiteren Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Eigentum, Nutzen und Gefahr, Transport, Versicherung

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Heim AG. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen und bei Massnahmen mitzuwirken, die der Lieferant zum Schutz des Eigentums treffen will. Insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

9.2 Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Lieferwerk an den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung aufgrund separater Vereinbarung einschliesslich Montage, Installation und Inbetriebnahme erfolgt. Wird der Versand verzögert aus Gründen, welche die Heim AG nicht zu vertreten hat, lagert die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

9.3 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Versand und Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

9.4 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie gemäss separater Vereinbarung von der Heim AG zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag des Bestellers abgeschlossen.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferung

10.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

10.2 Der Besteller hat die Lieferung innerhalb 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

11. Gewährleistung und Haftung

11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehler sind.

11.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der gültigen, von beiden Parteien unterzeichneten Produktespezifikationen enthalten sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Garantiefrist.

11.3 Die Heim AG verpflichtet sich für die Dauer von 24 Monaten von der Inbetriebsetzung des Wärmeerzeugers an, alle Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach eigener Wahl instand zu stellen oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

11.4 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

11.5 Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unsern Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht in unsern Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

11.6 Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen. Sie dauert 12 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme. Im Übrigen gilt die unter Ziff. 8 umschriebene Begrenzung der Schadenhaftung vollumfänglich auch für Ersatzteile.

11.7 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge Inbetriebsetzen von Neuanlagen durch nicht autorisierte Techniker der Heim AG, natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung (z.B. Bauaustrocknung), ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sandhaltigem, in krustierendem oder verunreinigtem Wasser, Korrosionen, Erosionen, Kravitationen und dergleichen, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Fundamente, Bau und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
Insbesondere sind von Garantie ausgeschlossen:

  • bei Wärmepumpen: Beschädigung infolge Verwendung nicht geeigneter Kältemedien sowie infolge Verwendung von nicht der Vorschrift entsprechenden Kälteträgern.
  • bei Druckbehälter usw: Beschädigung infolge Nichtbeachtung unserer Bedienungs- und Betriebsvorschriften und der im Kesselbetrieb allgemeinen üblichen Regeln, insbesondere, wenn sie auf ungeeignete Brennstoffe, ungeeignete Wasserreinigungseinrichtungen, unnormale Betriebsführung, Überlastung etc. zurückzuführen sind.

11.8 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.9 Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Auf keinen Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonal. Wir behalten uns vor, das gesamte Angebot oder Teile davon an Dritte weiterzugeben ohne das explizite Einverständnis des Kunden.

12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist der Sitz der Heim AG.

Es steht uns aber auch das Recht zu, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

12.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

13 Gültigkeit

13.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

Stand: 01.05.2005

Zum Seitenanfang